SPB-Bestehensregelungen (alte Prüfungsordnung) wahrscheinlich rechtswidrig (Stand: Januar, 2015)
Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,
wir möchten Euch auf die mögliche Rechtswidrigkeit der Bestehensregelungen in der alten Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (SPO 2007) unserer rechtswissenschaftlichen Fakultät hinweisen. Das BVerwG hat am 29.05.2013 – Aktz. 6 C 18.12 – entschieden, dass die Verabsolutierung von der Aufsichtsarbeit im Rahmen des Schwerpunktbereiches unter Umständen gegen Grundrechte verstößt. An unserer Fakultät gelten derzeit zwei unterschiedliche Prüfungsordnungen, welche die Bestehensanforderungen in Bezug auf die Schwerpunktbereichsprüfung regeln:
1. Die alte SchwerpunktbereichsprüfungsO (SPO 2007) gilt nur noch für Personen, die vor dem 01.04.2014 zur SPB-Prüfung zugelassen wurden, und das auch nur noch für jeweils maximal vier Semester, siehe § 54 Abs. 2 der neuen Studienordnung. Nach der alten SPO werden gemäß § 14 Abs. 1 zur mündlichen Prüfung nur Prüflinge zugelassen, die in der Hausarbeit mindestens 4,0 und in der Aufsichtsarbeit mindestens 3,0 Punkte erreicht haben. Einzelne SPB-Leistungen werden insoweit – anders als bei den Prüfungen beim LJPA – verabsolutiert. Prüflinge haben nicht etwa die Möglichkeit, eine mangelhafte Leistung durch eine andere, bessere Leistung ausgleichen zu können. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einzelnen Fällen diese Bestehensregelung unserer SPO unter Bezugnahme auf das oben genannte Urteil des BVerwG bzgl. der Verabsolutierung der Aufsichtsarbeit als rechtswidrig beurteilt und Prüflinge per einstweiligen Beschluss zur mündlichen Prüfung zugelassen, zuletzt Verwaltungsgericht Hamburg v. 5.11.14, Aktz. 2 K 879/13.
2. Die neue Studienordnung gilt für alle folgenden Jahrgänge und Personen, die nach dem 01.04.2014 zum SPB zugelassen wurden. Die oben genannte Regelung wurde hier entschärft. Nach § 45 Abs. 1 der neuen Studienordnung wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der Hausarbeit mindestens 4 Punkte erreicht und gleichzeitig der Durchschnittswert aus den Ergebnissen der Hausarbeit und Aufsichtsarbeit mindestens 3,57 Punkte beträgt. Das Ergebnis der Hausarbeit wird zwar immer noch verabsolutiert, jedoch kann nun eine schwächere Aufsichtsarbeit durch entsprechende Ergebnisse in der Hausarbeit und mündlichen Prüfung ausgeglichen werden. Die Verabsolutierung der Studienarbeiten ist im Gegensatz zur Aufsichtsarbeit nach dem Urteil des BVerwG ausdrücklich rechtmäßig, vgl. Rndr. 37 des Urteils. Nach unserer Auffassung wird die neue Studienordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit vor den Gerichten Bestand haben.
Die Einschätzung des Prüfungsamts unserer Fakultät
Das Prüfungsamt unserer rechtswissenschaftlichen Fakultät hielt die alte SPO trotz des Urteils des BVerwG und entsprechenden Beschlüssen des VG Hamburg bis zum jetzigen Zeitpunkt für rechtmäßig und wendete die entsprechenden Regelungen an. Möglicherweise wird das Prüfungsamt im Zuge der Veröffentlichung des Urteils des VG Hamburgs seine Einschätzung überdenken.
Rechtsschutzmöglichkeiten
In dem Falle Eurer Nichtzulassung zur mündlichen SPB-Prüfung besteht die Möglichkeit, den entsprechenden Bescheid durch Erhebung eines Widerspruchs und Einreichen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anzugreifen (wichtig: Dies gilt nur für Studierende, die noch unter der alten SPO 2007 die Prüfung ablegen). Achtung: Die Universität Hamburg hat zum Teil unrichtige Rechtsmittelbelehrungen beigefügt. Sollte in einem entsprechenden Bescheid auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs innerhalb von einem Monat nach Zugang des Bescheids hingewiesen worden sein, dann wurde lediglich die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt. Anzugreifen ist im Übrigen der Bescheid, welcher das endgültige Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung feststellt und zudem, falls erfolgt, der Exmatrikulationsbescheid.
Wir können Euch darüber hinaus helfen, Kontakt mit Studierenden aufzunehmen, die bereits entsprechende Verfahren vor dem VG Hamburg führen. Kontaktiert uns bei Bedarf gerne per E-Mail. (fsr.jura(at)uni-hamburg.de)
Wir fordern: Änderung der SPO
Als amtierender FSR werden wir uns in den entsprechenden Gremien der Fakultät für die Abschaffung der Verabsolutierung der Aufsichtsarbeit im Rahmen der alten SPO und der Nichtanwendung des § 14 SPO in laufenden Verfahren einsetzen. Entsprechende Gespräche mit den Verantwortlichen werden bereits geführt.
Auch bei sonstigen Nachfragen und Anregungen könnt Ihr uns unter fsr.jura(at)uni-hamburg.de erreichen.
Euer Fachschaftsrat (amtierend: Kritische Jurastudierende)
VG Hamburg Urteil vom 05.11.2014