Jobben …
… als Arbeitnehmer
Bei geringfügigen Beschäftigungen (auch „Minijob“ genannt) unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung. Gering- fügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsver- hältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat folgende pauschale Sätze (jeweils gerechnet vom Arbeitsent- gelt) abzuführen (insges. 25%):
- 11 % Krankenversicherungspauschale
- 12 % Rentenversicherungspauschale
- 2 % Lohnsteuer-, Kirchensteuer- u. Solidaritätszuschlagspauschale
In der Regel werden die Pauschalabgaben vom Arbeitgeber getragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt brutto für netto erhält. Die gesetzlichen Regelungen schließen eine Abwälzung der Pauschalsteuer auf den Arbeit- nehmer jedoch nicht aus.
Die Pauschalabgaben muss der Arbeitgeber an die zentrale Einzugstelle, die Bundesknappschaft (auch Minijob-Zentrale genannt), überweisen. Diese teilt dann den Pauschalbeitrag auf die einzelnen Versicherungszweige und die Steuern auf.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage begrenzt ist. Man geht vom 2-Monats-Zeitraum aus, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 5 Tagen pro Woche geht man bei der Prüfung der Kurzfristigkeit von 50 Arbeitstagen aus. Bei diesen kurzfristigen Minijobs sind keine Sozialabgaben zu leisten, jedoch ist eine Pauschalsteuer an das Finanzamt zu entrichten bzw. über die Steuerkarte abzurechnen.
… als Selbstständiger
Eine weitere Möglichkeit ist eine selbstständige Tätigkeit als sog. „Kleinst- unternehmer“. Als Kleinunternehmer ist man unter bestimmten Voraus- setzungen (§ 19 UstG) von der Umsatzsteuer befreit, man stellt also keine Rechnungen mit Mehrwertsteuer aus, sondern berechnet dem Kunden einfach den vereinbarten Preis. Im Gegenzug erhält man dann allerdings auch keine Vorsteuer vom Finanzamt erstattet.
Von der Umsatzsteuerpflicht ist befreit, wer im Jahr der Betriebsgründung voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro Brutto-Umsatz machen bzw. im letzten Geschäftsjahr nicht mehr als 17.500 Euro Brutto-Umsatz gemacht habt und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich 50.000 Euro Brutto-Umsatz nicht überschreiten werden.
In einem solchen Fall ist die Tätigkeit nur dem Finanzamt anzuzeigen, dass dann einen Fragebogen zusendet und für die Tätigkeit meist eine eigene Steuernummer einrichtet.
Alle Angaben ohne Gewähr!