Zu den Klausurinhalten der alten ZwischenprüfungsO (Stand: Februar, 2015)

Liebe Kommilitoninnen und Kommilitonen,

die Geltung von zwei unterschiedlichen Prüfungsordnungen (der alten ‚Zwischenprüfungsordnung‘ und der neuen ‚Studien- und Prüfungsordnung‘) führt dazu, dass in einigen Lehrveranstaltungen Klausuren gestellt werden, die den Vorgaben von beiden, sich zum Teil unterscheidenden Prüfungsordnungen gerecht werden müssen.

Beispiel: Nach der alten Zwischenprüfungsordnung müssen die Studierenden Leistungsnachweise sowohl in StaatsR I (Staatsorganisationsrecht) als auch in StaatsR II (Grundrechte) erbringen. Nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung müssen die Studierenden einen Leistungsnachweis erbringen über die Inhalte der Vorlesungen StaatsorganisationsR und Grundrechte I. Dies hat zur Folge, dass Wiederholer/innen aus der alten Zwischenprüfungsordnung gemeinsam mit den nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung Studierenden eine Klausur schreiben, wobei Studierende nach der alten Zwischenprüfungsordnung nur in Staatsorganisationsrecht und – anders als nach der neuen Studienordnung – nicht in der nachfolgenden Vorlesung Grundrechte I geprüft werden dürfen, sodass sich deren Stoffumfang von denen, die nach der neuen Studienordnung studieren, unterscheidet.

Wir haben dieses Problem als FSR mit Verantwortlichen der Fakultät besprochen. Nach Auskunft der Fakultät werden in Zukunft keine Klausuren für diejenigen, die nach der alten Zwischenprüfungsordnung studieren, gestellt, welche Inhalte von nachfolgenden Vorlesungen abfragen. Das heißt: Es wird entweder eine gemeinsame Klausur für beide Prüfungsordnungen gestellt, welche zwangsläufig nur Inhalte, die nach der alten Zwischenprüfungsordnung maßgeblich sind, behandelt (auf das Beispiel übertragen wäre das Staatsorganisationsrecht), wobei die Möglichkeit bestehen kann, durch verschiedene Zusatzfragen doch nach neuer und alter Prüfungsordnung zu differenzieren. Anderenfalls werden zwei unterschiedliche Klausuren für die unterschiedlichen Prüfungsordnungen gestellt.

Soweit dies in vergangenen Klausuren nicht geschehen ist, beruht dies wohl auf falsch oder unzureichend informierten Professorinnen oder Professoren. In diesem Falle besteht die Möglichkeit unter Hinweis auf diesen Verstoß gegen die alte Zwischenprüfungsordnung  zu remonstrieren. Die Fakultät wird die Prüfer/innen nochmals darauf hinweisen, dass Gegenstand der Klausuren nicht solche Materien sein sollen, die die Studierenden nach dem regulären Studienplan noch nicht gehört haben

Kein Wechselrecht zwischen den Prüfungsordnungen

Vereinzelt wurde an uns die Nachfrage gestellt, ob Studierende, die noch nach der alten Zwischenprüfungsordnung studieren, ein Wahlrecht hinsichtlich der für sie geltenden Prüfungsordnung hätten. Ein solches Wechselrecht besteht nicht, eine entsprechende Regelung ist in den Prüfungsordnungen nicht enthalten. Nach unserer Rechtsauffassung sind die Prüfungsordnungen aufgrund des Fehlens eines solchen Wechselrechts auch nicht rechtswidrig; unseres Erachtens ist die Fakultät also nicht verpflichtet, den Studierenden ein solches Wechselrecht einzuräumen.

Beachtet in diesem Zusammenhang bitte auch, dass die Anforderungen der neuen Studien- und Prüfungsordnung nicht etwa als niedriger anzusehen sind, als die der alten Zwischenprüfungsordnung. Zwar müssen nun weniger Leistungsnachweise erbracht werden, dafür werden in den nun verbliebenen Nachweisen Kenntnisse aus mehreren Rechtsgebieten gleichzeitig gefordert. Zudem ist nach der neuen Studien- und Prüfungsordnung ein zusätzlicher Leistungsnachweis in den Grundlagen des Rechts im Hauptstudium erforderlich. Gleichwohl haben wir bei den Verantwortlichen die Implementierung eines solchen Wechselrechts angeregt.

Bei Nachfragen und Anregungen könnt Ihr uns unter fsr.jura(at)uni-hamburg.de erreichen.

Euer Fachschaftsrat  (amtierend: Kritische Jurastudierende)