Rengier: Strafrecht BT II

Rudolf Rengier
Strafrecht – Besonderer Teil II: Delikte gegen die Person und die Allgemeinheit

RengierAch ja, der Rengier… Aus eigener Erfahrung stellt der leidgeprüfte Studierende fest, dass insbesondere im Strafrecht der alte Witz „Treffen sich 2 Juristen, haben sie 3 Meinungen“ ohne Einwendungen gilt. Das Strafrecht bietet eine Fülle von Streitständen, die teilweise so sehr akademisch geprägt sind, dass es in der Praxis – aber auch in Hausarbeit oder Klausur – hierauf nicht einmal ankommt. Soweit, so schwer.

Dazu kommt, dass Dozenten jeweils ihre Favoriten in der Literatur haben und ihre Vorlesung an deren Lehrbuch -so sie kein eigenes geschrieben haben können- orientieren. So kam es vor, dass die Vorlesung auf der Grundlage des Rengiers gehalten, die Streitstände in den AGs jeweils mit dem Schwerpunkt eines anderen Standardwerks (und damit auch mit einer anderen Meinung) erörtert wurden. Daran muss man sich gewöhnen im Strafrecht: Es gibt kaum ein Richtig und ein Falsch.

Es gibt aber zum Glück objektive Kriterien die es uns ermöglichen, den Rengier einer Besprechung zu unterziehen. (An dieser Stelle muss der Fairness halber angemerkt werden, dass der Autor der Fraktion Pro-Rengier angehört!)

Die 10. Auflage in 11 Jahren ist beeindruckend und spricht für sich. Rengier versteht es, die komplexen Probleme des BT so zu vermitteln, dass der Leser hinterher bestens gerüstet für seine strafrechtlichen Prüfungen ist. Er bedient sich hierfür zahlreicher Schemata. Der überschaubare Umfang von etwas über 520 Seiten und der studentenfreundliche Preis von knapp 20 Euro sprechen ebenfalls für sich.

Von mir (ausnahmsweise mal kein „uns“ – denn es gibt kein „uns“ im Strafrecht) eine klare Kaufempfehlung. Aber letztlich muss jeder seinen Weg im Strafrecht finden; andere von „uns“ rezensierte Bücher sind ebenfalls durchaus empfehlenswert!