Jobben …
… als Arbeitnehmer Bei geringfügigen Beschäftigungen (auch „Minijob“ genannt) unterscheidet man zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung. Gering- fügige Beschäftigungsverhältnisse müssen wie andere Beschäftigungsver- hältnisse der Sozialversicherung gemeldet werden. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat folgende pauschale Sätze (jeweils
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